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Qualitätssicherung


Nachdem in Deutschland prinzipiell sichergestellt ist, dass jeder Patient alle erforderlichen medizinischen Leistungen erhalten kann, ist in den letzten Jahren der Aspekt der Qualität von Behandlungen deutlicher in das Bewusstsein der Bevölkerung und der politisch Verantwortlichen aber auch der Akteure im Medizinbetrieb gerückt.

Externe Qualitätssicherung

Durch die zum 01.01.2000 im Rahmen der GKV-Gesundheitsreform in Kraft getretene Änderung des § 137 SGB V wurden die Selbstverwaltungspartner zur Einführung einer externen vergleichenden Qualitätssicherung verpflichtet. Die Selbstverwaltungspartner gründeten dazu die BQS (Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung GmbH) und beauftragten sie mit der Organisation und Durchführung des Verfahrens unter inhaltlicher Aufsicht der Selbstverwaltung. Im Jahre 2001 wurde das Verfahren erstmals mit wenigen Indikationen durchgeführt.

Seit 2010 ist das AQUA-Institut das Institut nach § 137a SGB V und hat die Pflege und Durchführung der externen stationären Qualitätsicherung übernommen.

Im Jahre 2010 besteht für die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser in Deutschland eine Dokumentationspflicht in insgesamt 29 Leistungsbereichen (z.B. Herzchirurgie, Geburtshilfe, Hüftgelenksprothesen). Die Behandlungsverläufe der Patienten sind von den Krankenhäusern in einem elektronischen Verfahren zu dokumentieren, diese Dokumentationen werden zu einer bundesweiten Auswertung weitergeleitet. Geprüft werden in diesem Rahmen spezifische Qualitätsparameter zu den Leistungsbereichen, die in diesem Jahr noch von den jeweiligen Fachgruppen der BQS erarbeitet wurden. Fachärzte der Medizinischen Dienste sind Mitglieder in vielen dieser Fachgruppen.

Die Daten der Krankenhäuser werden jährlich validiert und ausgewertet. Dabei werden Krankenhäuser mit Qualitätsmängeln auffällig. Mit diesen Krankenhäusern wird ein sog. strukturierter Dialog auf Fachebene mit dem Ziel der Ursachenklärung und Beseitigung der bestehenden Mängel geführt.
Jährlich wird ein Qualitätsbericht veröffentlicht, welcher  der Öffentlichkeit die Ergebnisse der externen Qualitätssicherung in Deutschland in anonymisierter Form zugänglich macht.

Im Zuge der geplanten künftigen Entwicklung von sektorenübergreifender Qualitätssicherung wird dieses Verfahren in den nächsten Jahren eine grundlegende Überarbeitung erfahren.

Qualitätsbericht der Krankenhäuser

Im Jahre 2005 mussten deutsche Krankenhäuser erstmals einen strukturierten und damit vergleichbaren Qualitätsbericht für das Berichtsjahr 2004 vorlegen. Da diese Berichte in zweijährigen Abständen erstellt und den Krankenkassen zur Veröffentlichung zugeleitet werden müssen, ist dieser Bericht 2009 das dritte Mal erschienen.

Inhalt und Umfang des strukturierten Qualitätsberichtes werden vom G-BA festgelegt. Die Vorberatungen dazu finden im zuständigen Unterausschuss unter Beteiligung der Medizinischen Dienste statt. Neben Informationen zur Struktur und Leistungsmenge der Kliniken fließen in den Bericht auch Daten der externen Qualitätssicherung ein. Die Informationen dieses Qualitätsberichtes werden von allen Kassenarten im Rahmen von sogenannten Kliniksuchmaschinen im Internet veröffentlicht und stehen damit den Versicherten zur Einsicht zur Verfügung (s. rechte Spalte). Der Gesamtdatensatz aller Kliniken kann ebenfalls von Interessenten über den G-BA bezogen werden.

Qualitätsrichtlinien

Ein bedeutsames Instrument der Qualitätssicherung sind Regelungen zur Strukturqualität für Krankenhäuser. Verbindliche Vereinbarungen wurden im G-BA bislang zu den Themengebieten Früh- und Neugeborene, Kinderonkologie und Bauchaorten-Aneurysmen getroffen. In diesen Vereinbarungen wird in einem hohen Detailgrad festgelegt, welche Voraussetzungen in personeller, apperativer und räumlicher Hinsicht eine Klinik, die Patienten dieser Indikationsstellung behandelt, haben muss.

Die Definition dieser Voraussetzungen erfolgt nach intensiver Diskussion und im Regelfall evidenzbasiert, was eine intensive wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Thematik voraussetzt. Hier leisteten die Medizinischen Dienst in allen Fällen anerkannte Beiträge.
Derzeit befinden sich weitere Vereinbarungen im Erarbeitungsprozess, hier wurden aus den Reihen der medizinischen Dienste auch initiale Impulse gesetzt.

Mindestmengenvereinbarung

„Übung macht den Meister“, eine allgemeine Lebenserfahrung, die den Schluss nahe legt, dass Behandlungen an Kliniken erfolgreicher verlaufen, wo sie häufiger durchgeführt werden. Die Festlegung auf Grenzzahlen von Behandlungen, unterhalb derer eine Klinik nicht mehr für diese Behandlung zugelassen werden soll, ist dann ein wissenschaftlich zu untermauernder Prozess.

Es handelt sich hier um Entscheidungen, die auf der einen Seite zu regionalen Veränderungen in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und zum anderen zu wirtschaftlichen Veränderungen für Kliniken führt. Beide Aspekte sind bedeutsam und erfordern eine sorgfältigen Erwägung. Sowohl bei den bereits eingeführten Mindestmengenvereinbarungen (z.B. Kniegelenksprothesen, Leber- und Nierentransplantation) wie bei in Planung befindlichen Indikationen hat der Medizinische Dienst maßgeblich an der vorbereitenden Arbeit mitgewirkt.

Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)

Im GKV-Modernisierungsgesetz wurde ab dem 01.01.2004 in § 139a SGB V die Gründung eines unabhängigen wissenschaftlichen Institutes zur Recherche, Darstellung und Bewertung des medizinischen Wissenstandes verfügt. Das IQWiG wird im wesentlichen aus Beiträgen der GKV finanziert. Durch eigene und extern beauftragte Experten werden Gutachten im Auftrage des G-BA erstellt.

Auch der MDS hat bereits Beauftragungen zur Gutachtenerstellung entgegengenommen. Diese Gutachten werden in einem transparenten öffentlichen Diskussionsprozess begleitetet, an dem sich regelmäßig auch die Fachexperten der Medizinischen Dienste beteiligen. Sie dienen dem G-BA als Grundlage für seine gesundheitspolitischen Entscheidungen. Damit ist eine größtmögliche Evidenz gesichert.

Behandlungsfehler

Leider werden alle Bemühungen um Qualitätssicherung und Verbesserung medizinischer Standards nie vollständig verhindern können, dass Fehler geschehen. Führen solche Fehler (technische Mängel oder menschliche Fehlleistung) zum Schaden bei Patienten, dann hat dies haftungsrechtliche Folgen mit dem Anrecht auf materielle Entschädigung für den Betroffenen.

Auch wenn das Empfinden von Patienten, einen Behandlungsfehler erlitten zu haben, bei der Überprüfung oft nicht bestätigt wird, so ist es doch Anliegen aller im Gesundheitswesen Verantwortlicher, einen geäußerten Verdacht von Patienten oder seiner Angehörigen ernst zu nehmen und sorgfältig zu prüfen. Angestoßen werden kann eine solche Prüfung jeweils durch eine formlose Meldung von Betroffenen an die Gutachterkommission, die jede Landesärztekammer eingerichtet hat oder an seine Krankenkasse. Die kontaktierte Krankenkasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst mit einer Prüfung des Sachverhaltes. Zur Sicherstellung bundeseinheitlicher Verfahrensweisen wurde 2007 ein aktualisierter Leitfaden erarbeitet.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Annette Busley
Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

a.busley@mds-ev.com


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