ZWEITMEINUNG
Essen/Münster/Dortmund, 22. Oktober 2008
Gemeinsame Presseerklärung
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe, Münster
und
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS), Essen
Als Schritt in die richtige Richtung begrüßen die Medizinischen Dienste den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Zweitmeinungsverfahren bei besonderen Medikamenten. Sektorübergreifend werden erstmals auch Krankenhausärzte einbezogen. Die Richtlinie des G-BA könne als Signal verstanden werden, dass im ambulanten und stationären Sektor nicht unterschiedliche Bewertungskriterien zur Anwendung kommen dürfen, sagten Vertreter der Medizinischen Dienste anlässlich des Diskussionsforums "Steuerung innovativer Arzneimittel und Methoden im Krankenhaus" am 22. Oktober in Dortmund.
Das Verfahren sieht vor, dass der behandelnde Arzt bei schweren Erkrankungen mit besonders hohen Therapiekosten künftig die Zweitmeinung eines besonders qualifizierten Arztes einholen muss, bevor er bestimmte Präparate verordnet. Es gilt zunächst für vier Arzneimittel zur Behandlung der verschiedenen Formen der Lungengefäßhochdrucks (pulmonale arterielle Hypertonie), an dem in Deutschland etwa 3.000 Patienten erkrankt sind.
Bewertung neuer Methoden bisher nicht einheitlich
Bevor ein Verfahren oder ein medizinisches Produkt von einem niedergelassenen Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden darf, muss sein Nutzen durch Studien nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist die Voraussetzung für einen positiven Beschluss des G-BA über die flächendeckende Einführung. Bei Arzneimitteln wird im Rahmen der Zulassung die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft; der G-BA konkretisiert die Wirtschaftlichkeit und den Nutzen.
Anders im Krankenhaus: Im stationären Sektor hat sich auf der Grundlage von § 137c SGB V eine Praxis etabliert, nach der mit Verweis auf den medizinischen Erkenntnisgewinn alles angewendet werden kann, was medizinisch machbar ist – außer es ist ausdrücklich verboten. Dieses Vorgehen birgt aber die Gefahr, dass die gesetzlichen Krankenkassen über Jahre hinweg Verfahren bezahlen, deren Nutzen noch nicht bewiesen ist oder die sogar ein höheres Risiko mit sich bringen als vergleichbare Behandlungen. "Mit seiner Entscheidung zur Zweitmeinung hat der G-BA auch der wiederholten Forderung der Medizinischen Dienste nach einheitlichen Bewertungsmaßstäben in Krankenhaus und ambulanter Versorgung Rechnung getragen", sagte Dr. Ulrich Heine, Leitender Arzt des MDK Westfalen-Lippe. "Das Zweitmeinungsverfahren gilt auch für Krankenhausärzte und stellt sicher, dass eine im Krankenhausbereich begonnene Therapie ambulant fortgesetzt werden kann."
Patienten müssen vor ungeprüften Verfahren geschützt werden
„Bei den unterschiedlichen Regelungen für den niedergelassenen Bereich und für das Krankenhaus ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass im Krankenhaus zuverlässige Erkenntnisse über neue Verfahren und Methoden gefördert werden sollen“, sagte Prof. Dr. Jürgen Windeler, Leitender Arzt des MDS. Diesen Anspruch könnten Krankenhäuser aber nur in Ausnahmefällen erfüllen. Die Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung mit Einführung innovativer Methoden sei zwar ein wichtiger Auftrag der Kliniken. Die Erkenntnisse aus der Einführung von Innovationen müssten aber systematisch zusammengetragen und ausgewertet werden, damit dieses Wissen für zukünftige Patienten zu Verfügung stehe und erfolglose – und oft belastende - Behandlungen und Komplikationen vermieden würden. "Das kann nur im Rahmen von Studien geschehen!"
Weiter wies Windeler darauf hin, dass der G-BA künftig sämtliche Verfahrensbewertungen in einem gemeinsamen Unterausschuss "Methodenbewertung" bündeln werde. Damit seien auch die institutionellen Voraussetzungen für eine künftige Sektor-übergreifende Methodenbewertung geschaffen.
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