http://www.mds-ev.de/3498.htm
Essen, 17. Mai 2010
„Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Veröffentlichung der Transparenzberichte stärkt die Rechte der Nutzer von Pflegeeinrichtungen nach unabhängiger Information und bestärkt uns in der Auffassung, mit dem Pflege-TÜV den richtigen Weg zu beschreiten“, erklärte Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS.
Seit Dezember 2009 werden die Ergebnisse von MDK-Qualitätsprüfungen mit Noten von „sehr gut“ bis „mangelhaft“ im Internet und in den Pflegeeinrichtungen veröffentlicht. Eine Reihe von Einrichtungen hat gegen die Veröffentlichung geklagt. Die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts (LSG NRW) haben am 14. Mai 2010 in einem Grundsatzbeschluss des vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag eines Pflegeheims aus Bochum entschieden, das insgesamt mit der Note „befriedigend“ abgeschnitten hatte.
LSG NRW: Veröffentlichung der Pflegenoten nicht verfassungswidrig
Die Essener Richter kommen zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung eines Transparenzberichts kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen Pflegeheimbetreibers ist, wenn ein faires, neutrales, objektives und sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Insbesondere sehen sie in der Veröffentlichung keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Das Aushandeln der in der PTSV enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent seien, heißt es in der Presseerklärung des LSG.
„Aus Sicht der Medizinischen Dienste ist das Urteil des Landessozialgerichts NRW ein wichtiges Signal, dass die Veröffentlichung der Pflegenoten im öffentlichen Interesse liegt und man sich der notwendigen Transparenz nicht durch Klagen entziehen kann“, betonte MDS-Chef Pick.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus.
(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25. 01. 2010 - Az.: S 12 P 233/09 ER;
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.5.2010 - L 10 P 10/10 B ER
im Internet unter http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/).
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