http://www.mds-ev.de/Pflegebegutachtung_Grundlagen.htm
Wenn Versicherte einen Antrag auf Pflegeleistungen bei ihrer Pflegekasse stellen, beauftragt die Pflegekasse den regional zuständigen Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Ärzte und/oder Pflegefachkräfte des MDK prüfen dann regelmäßig im Rahmen eines Hausbesuches, ob die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit gegeben sind und wenn ja, welche Pflegestufe vorliegt.
Kriterien sind gesetzlich definiert
Grundlage der Begutachtung ist das Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI). Konkretisiert werden die Regelungen des SGB XI in den Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes der Pflegekassen. Gemeinsam mit dem Elften Sozialgesetzbuch bilden sie den rechtlichen Rahmen für die einheitliche Begutachtung durch den MDK. Der MDS hat die Aufgabe, den GKV-Spitzenverband der Pflegekassen bei der Erstellung der Begutachtungs-Richtlinien fachlich zu beraten und die Umsetzung dieser Richtlinien in den einzelnen Bundesländern zu fördern.
Was heißt Pflegebedürftigkeit?
Nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist pflegebedürftig, wer "wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" (§ 14 SGB XI) Hilfe braucht. Dieser Hilfebedarf muss auf Dauer bestehen, d.h. mindestens sechs Monate lang.
Krankheiten und Behinderungen sind:
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind:
Hilfe bedeutet:
bei den oben genannten Verrichtungen des täglichen Lebens.
Stufen der Pflegebedürftigkeit
Es gibt insgesamt drei Pflegestufen. Sie bilden den Grad der Pflegebedürftigkeit ab und bestimmen die Höhe der Geld- oder Sachleistung, die Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhalten:
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)
Hilfebedarf besteht:
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit)
Hilfebedarf besteht:
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit)
Hilfebedarf besteht:
Härtefälle
Pflegebedürftige, die täglich mindestens sechs Stunden und nachts mindestens dreimal Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen, fallen unter die Härtefallregel. Die Härtefallregel greift auch, wenn die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig erbracht wird.
Ihr Ansprechpartner
Uwe Brucker
Fachgebietsleiter
Pflegerische Versorgung
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Die Pflege-Begutachtungs-Richtlinien
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Empfehlungen zur Hilfsmittel-begutachtung bei bestehender Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege
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Stellungnahme des MDS zum Pflege-Weiterentwick-lungsgesetz (PfWG)
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